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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grünwald GmbH - Schreinerei und Küchen

 I. Lieferung

1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

 

2. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Kunden vom Angebot des Unternehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Unternehmers zustande.

 

3. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige schriftliche Vereinbarung erfolgt ist. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holz-, Textil- oder Steinoberflächen bleiben vorbehalten.

 

 II. Lieferfrist

1. Falls der Unternehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunden, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Unternehmer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

 

2. Vom Unternehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Unternehmers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden beim Unternehmer an den Kunden erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

 

 III. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Unternehmers.

 

2. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Unternehmer abgetreten.

 

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an den Unternehmer ab.

 

4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.

 

5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht dem Unternehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

 

 IV. Montage

1. Hat der Unternehmer hinsichtlich der Montage Bedenken wegen der Eignung der Wände oder Decke, so hat er dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

 

2. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Unternehmers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Unternehmers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Kunden von den Mitarbeitern oder den Subunternehmern des Unternehmers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Kunde.

 

 V. Gefahrübergang, Zahlung

1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/der Abnahme auf den Kunden über.

 

2. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

 

3. Ist die vertragliche Leistung vom Unternehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

4. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Kunde zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

 

 VI. Erfüllungsverweigerung

1. Wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Unternehmer berechtigt, 25 % der vereinbarten Vergütung als pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Unternehmer kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Unternehmers bleiben unberührt.

 

 VII. Rücktritt

1. Der Unternehmer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Unternehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Unternehmer den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen.

 

2. Der Unternehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, es sei denn, der Kunde leistete unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.

 

 VIII. Warenrücknahme

1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Unternehmer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage.

 

2. Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im Übrigen unberührt.

 

 IX. Gewährleistung

1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang zu laufen.

 

3. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.

 

 X. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

1. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für den Gerichtsstand der Sitz der Firma des Unternehmers ausschließlich ausschlaggebend. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des Unternehmers.

 

2. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Unternehmer sein Eigentumsund Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

 XI. Rechtswahl

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne UN-Kaufrecht.